Die Auszeichnung der Deutschen Verkehrswacht, „Bewährter Kraftfahrer“ wurde eingestellt. Es finden keine Auszeichnungen mehr statt.
Der nachfolgende Text soll Sie nur informieren welche Auszeichnungen es gab.
Seit 1952 zeichnet die Verkehrswacht bewährte Kraftfahrer als Anerkennung für vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr aus. Eine Auszeichnung können alle Kraftfahrer, Berufskraftfahrer und Straßenbahnführer mit mindestens zehnjähriger vorbildlicher Fahrzeit erhalten.
Vorgenommen werden die Auszeichnungen von der Verkehrswacht Mainz. Dort erhalten interessierte Kraftfahrer weitere Informationen und die erforderlichen Unterlagen.
Die Auszeichnung als bewährter Kraftfahrer ist neben Anerkennung auch Verpflichtung: Sie nimmt die Ausgezeichneten auch für die Zukunft in die Verantwortung. Mit der Annahme der Auszeichnung willigt der Kraftfahrer ein, „auch weiterhin durch umsichtiges, rücksichtsvolles und hilfsbereites Verhalten im Straßenverkehr anderen Verkehrsteilnehmern Vorbild zu sein“.
Lassen Sie sich auszeichnen!
Sie sind ein erfahrener Fahrer und fahren seit vielen Jahren unfallfrei? Sie haben keine Eintragung im Fahreignungsregister? Dann lassen Sie sich dafür auszeichnen und seien Sie ein Vorbild für andere Verkehrsteilnehmer!
Die Auszeichnung „Bewährter Kraftfahrer“ gibt es in den folgenden Stufen:
- Bronze für 10 Jahre Fahrzeit
- Silber für 20 Jahre Fahrzeit
- Silber mit Eichenkranz für 25 Jahre Fahrzeit
- Gold für 30 Jahre Fahrzeit
- Gold mit Eichenkranz für 40 Jahre Fahrzeit
- Goldenes Lorbeerblatt für 50 Jahre Fahrzeit
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Antragsteller
- weder wegen einer Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften gerichtlich verurteilt worden sein,
- noch wegen einer Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften mit einem Bußgeld belegt worden sein, das zu einer Eintragung in das Fahreignungsregister geführt hat (ab 60 Euro),
- noch wegen eines Vergehens aufgrund anderer Vorschriften gerichtlich verurteilt worden sein.
Innerhalb des für die Auszeichnung in Frage kommenden Zeitraums darf dem Antragsteller weder die Fahrerlaubnis entzogen noch gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen worden sein.